Klassische Fragen zur Scheidung

   
  Christina Bellmann
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
   
   
   
    Ist der Entschluss, sich zu trennen bzw. sich scheiden zu lassen, erst einmal getroffen, tauchen viele Fragen und Probleme auf. Wir möchten Ihnen an dieser Stelle erste unverbindliche Ratschläge geben. Diese Ratschläge können jedoch eine umfassende Beratung nicht ersetzen, sondern nur eine erste Hilfestellung bieten.
     
    1. Wann kann ich mich scheiden lassen

    Um den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht einreichen zu können, müssen die Eheleute grundsätzlich 1 Jahr getrennt leben. In der Regel geschieht die Trennung durch Auszug eines Ehegatten aus der ehelichen Wohnung. Allerdings reicht auch eine Trennung von Tisch und Bett aus, d.h. die Ehegatten leben – zumeist aus finanziellen Gründen – noch zusammen, führen jedoch komplett getrennte Haushalte unter einem Dach. In Ausnahmefällen kann eine Ehescheidung auch eher ausgesprochen werden. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte Härtescheidung, z.B. wenn aufgrund der Gewaltbereitschaft eines Ehegatten ein weiteres Zusammenleben nicht mehr möglich ist und die Wiederaufnahme der Ehe nicht mehr in Betracht kommt. Hier werden jedoch sehr hohe Anforderungen seitens der Gerichte gestellt.
     
    2. Unterhaltsansprüche der Kinder
    Grundsätzlich stehen dem Ehegatten, bei dem die bedürftigen Kinder leben, Kindesunterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Ehegatten zu. Diese berechnen sich ausgehend von dem monatlichen Nettoeinkommen anhand der Düsseldorfer Tabelle.
Eine korrekte Berechnung des Kindesunterhalts setzt neben der Kenntnis des monatlichen Nettoeinkommens auch Informationen in Bezug auf weiteres Einkommen bzw. abzugsfähige Schulden voraus. Daher ist es immer ratsam, eine abschließende Berechnung durch den Fachmann durchführen zu lassen.
     
    3. Unterhaltsansprüche des Ehegatten
    Beim Ehegattenunterhalt ist zu unterscheiden zwischen dem Trennungsunterhalt, also dem Unterhalt bis zur Scheidung, und dem nachehelichen Unterhalt. Auch hier gilt, ähnlich wie beim Kindesunterhalt, dass die Berechnung sehr komplex und durch einen Fachmann durchgeführt werden sollte. Als Richtschnur gilt: Nach Abzug eines etwaigen Kindesunterhalts beträgt der Ehegattenunterhalt 3/7 der Differenz der Nettoeinkünfte der Ehegatten.
     
    4. Hausratsverteilung
    Grundsätzlich sind die Ehepartner in der Verteilung ihres Hausrates frei. Es ist jedoch sinnvoll, bei Auszug eines der Ehepartner eine schriftliche Vereinbarung in Bezug auf eine endgültige Verteilung des Hausrates zu treffen. Sollte keine Einigung erzielt werden können, besteht die Möglichkeit, eine Hausratsverteilung durch das Gericht durchführen zu lassen.
     
    5. Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder
    Grundsätzlich gilt in Deutschland das gemeinsame Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder. Nur in Ausnahmefällen wird das Sorgerecht einem Ehepartner übertragen. Hierfür bedarf es eines gerichtlichen Verfahrens, bei welchem auch das Jugendamt eingeschaltet wird. Eine alleinige Übertragung kommt nur noch in begründeten Ausnahmefällen in Betracht.
     
    6. Besuchs- und Umgangsrecht
    Grundsätzlich hat der Ehegatte, bei dem die Kinder nicht leben, ein regelmäßiges Besuchs- und Umgangsrecht. Können sich die Eheleute nicht auf ein solches verständigen, ist es sinnvoll, das Jugendamt zu konsultieren. Wird auch hier keine einvernehmliche Lösung gefunden, ist die Anrufung des Gerichtes erforderlich. Dieses wird sowohl die Elternteile, als auch, abhängig vom Alter der Kinder, die Kinder anhören. Zusätzlich wird das Jugendamt um eine Stellungnahme gebeten. Es gibt in Ausnahmefällen die Möglichkeit, einen sogenannten betreuten Umgang anordnen zu lassen. Dies wird immer in den Fällen vorgeschlagen, wo der umgangsberechtigte Elternteil nicht in der Lage ist, das Kind alleine zu betreuen.
     
    7. Haftungsausschluss
    Diese ersten Hinweise erfolgen unverbindlich, da jeder Rechtsfall unterschiedlich gelagert ist, Gesetze laufend geändert werden und aktuelle Gerichtsentscheidungen ebenfalls ein abweichende rechtliche Bewertung zulassen können. Es kann keinerlei Haftung übernommen werden.