Christina Bellmann
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
   
   
   
    Die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
     
    Soweit ich außergerichtlich tätig werde, gilt grundsätzlich, dass zwischen den Parteien eine sogenannte Vergütungsvereinbarung getroffen werden muss. Die Vergütung kann man entweder auf Basis eines Zeithonorars vereinbaren oder mittels einer Pauschale.
     
    Soweit ich gerichtlich für Sie tätig werden soll, richtet sich mein Honorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
     
    Bei den meisten zivilrechtlichen Tätigkeiten des Rechtsanwalts richtet sich die Höhe des Honorars nach Gebühren- und Gegenstandswerten.
     
    Welche Gebühren für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren in Ansatz zu bringen sind, richtet sich z.B. danach, ob und in welchem Umfang verhandelt bzw. ein Vergleich geschlossen wird. Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung fällt jedoch grundsätzlich neben einer Verfahrensgebühr zusätzlich noch eine Terminsgebühr an, die bei einem Gegenstandswert in Höhe von EUR 3.000,00 mit EUR 246,80 zuzüglich Umsatzsteuer und bei einem Gegenstandswert in Höhe von EUR 30.000,00 mit EUR 909,60 beziffert werden muss.
     
    Hinzu kommen die Gerichtskosten, welche sich nach dem Gerichtskostengesetz richten. Die Gerichtskosten sind im Zivilverfahren grundsätzlich bei Klagerhebung im Voraus einzuzahlen, da ansonsten das Gericht nicht tätig wird. Die Gerichtskosten richten sich – ebenso wie die Gebühren des Rechtsanwalts – nach den Gegenstandswerten.
     
    In einem Zivilprozess hat die unterliegende Partei der obsiegenden Partei grundsätzlich die Anwalts- und Gerichtskosten zu erstatten. Im familiengerichtlichen Verfahren werden grundsätzlich bei einer einvernehmlichen Scheidung die Kosten gegeneinander aufgehoben, d.h. jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten werden geteilt.
     
    Der Streitwert, der bei der Berechnung der Gebühren zugrunde gelegt wird, kann bei einer einvernehmlichen Ehescheidung niedriger ausfallen. Es können bis zu 40 % der Kosten eingespart werden, wenn die Parteien sich einvernehmlich scheiden lassen, da nur ein Anwalt für die Antragstellung benötigt wird. Die Kosten für das Scheidungsverfahren sind insoweit genau festgelegt. Die Anwaltskosten berechnen sich im Scheidungsverfahren grundsätzlich nach dem zusammengerechneten monatlichen Einkommen der Eheleute multipliziert mit 3 zuzüglich des Streitwertes für den Versorgungsausgleich.
     
    Bei geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu stellen. Diesbezüglich kann ich Ihnen gerne helfen.
     
    Wenn Sie eine Beratung benötigen, aber mittellos sind, wenden Sie sich an das zuständige Amtsgericht und beantragen Sie einen Berechtigungsschein für die Beratung.
     
    Für alle weiteren Informationen können Sie mich gerne per e-Mail, telefonisch oder per Telefax kontaktieren.